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Wartezeit
Zeitraum zwischen Beginn der Laufzeit des Rechtschutz-Vertrages, ab dem
regelmäßig Beitrag zu zahlen ist, und dem Wirksamwerden des
Versicherungsschutzes.
Ist ein Rechtschutz-Fall in
der Wartezeit eingetreten, besteht kein Rechtschutz.
Durch Wartezeit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass der
Versicherungsnehmer kurz vor dem wahrscheinlichen oder schon erkennbaren
Eintritt des Rechtschutz-Falles (vornehmlich für vertragliche Auseinandersetzungen
bedeutsam) einen Rechtschutz-Vertrag abschließt.
Wartezeit von drei Monaten
besteht für die Leistungsarten:
· Arbeits-Rechtschutz
· RS im Vertrags- und Sachenrecht (mit Ausnahme von Kauf- und Leasing-Verträgen
über ein fabrikneues Kfz)
· Sozialgerichts-Rechtschutz
· Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
· Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen
· Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz
Wartezeit besteht nicht, wenn sich der Rechtschutz-Vertrag nahtlos an
einen früheren
Rechtschutz-Vertrag (auch bei anderen Versicherern oder bei den Eltern)
anschließt, jedoch keine Rechtschutz-Erweiterung vorliegt und die
Wartezeit im früheren Vertrag abgelaufen war. Diese Voraussetzungen
liegen häufig bei generellem schriftlichem Angebot des Versicherers
auf Vertragsmodernisierung vor.
Für die folgenden Leistungsarten
gibt es keine Wartezeit:
· Beratungs-Rechtschutz
· Disziplinar- und Standes-Rechtschutz
· Ordnungswidrigkeiten- Rechtschutz
· Schadenersatz-Rechtschutz
· Straf-Rechtschutz
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