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Verkehrs - Rechtsschutz
Schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als - auch
zukünftiger oder ehemaliger - Eigentümer oder Halter aller auf
ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen Landfahrzeuge sowie als sonstigen Teilnehmer im öffentlichen
Verkehr (Fahrer, Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer).
Außerdem haben Rechtschutz alle berechtigten Fahrer oder berechtigten
Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Landfahrzeuge. Bei
Verkehrs-Rechtschutz für Firmen, Verbände, Vereine u.ä.
wird Fahrer-Rechtschutz für eine im Antrag zu benennende Person gewährt
(z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Der Verkehrs-Rechtschutz erfasst
automatisch alle auch nach Abschluss des Rechtschutz-Vertrages vom Versicherungsnehmer
erworbenen, auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen Fahrzeuge (Leicht-, Kleinkrafträder und Fahrräder
mit Hilfsmotor und Gokarts).
Rechtschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer als
Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges
zu Lande
sowie für die berechtigten Fahrer und Insassen dieses Fahrzeuges.
Geleaste (siehe Vertrag, Leasing)
Fahrzeuge sind mitversichert, soweit sie auf den
Versicherungsnehmer zugelassen sind.
Tritt ein Rechtschutz-Fall
nach Abschluss des Kaufvertrages, jedoch bevor Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer
zugelassen wurde, ein, besteht Rechtschutz, auch wenn spätere Zulassung
unterbleibt.
Im Verkehrs-Rechtschutz richtet
sich die Beitragshöhe nach der Anzahl der auf den
Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. Dies hat zur Folge, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer über Neuzulassungen
und Fahrzeugabmeldungen zu informieren.
Hat der Versicherungsnehmer kein Fahrzeug mehr, bleibt der Rechtschutz
als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr bestehen, soweit
nicht ausdrücklich auch dessen Aufhebung verlangt wird.
28.04.2005
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Wir möchten
uns an dieser Stelle bei Makler24
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