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Verjährung
Wie für alle Rechtsansprüche gibt es auch für die Erstattungsansprüche
des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Grund des Eintrittes
eines Rechtschutz-Falles eine Verjährungsfrist.
Diese beträgt, wie für alle Versicherungen (außer Lebensversicherung),
2 Jahre
Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen
zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet
werden (also nicht mit Eintritt des RS-Falles), die die Entstehung von
Kosten verursachen können (also nicht verursachen müssen oder
bereits verursacht haben). Das typische Beispiel hierfür ist die
Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Mit der Verjährung beabsichtigt die Rechtsordnung, nach Ablauf eines
angemessenen Zeitraumes klare Rechtsverhältnisse herzustellen. Auch
die Ansprüche des Versicherers auf Prämienzahlung verjähren
in 2 Jahren.
28.04.2005
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