Streitwert
Auch Gegenstandswert (Wert des Streitgegenstandes) genannt. Streitwert
ist der
in Geld bemessene Wertungsmaßstab für rechtliche Auseinandersetzungen.
Berechnet sich bei bezifferbaren Ansprüchen nach dem Geldbetrag der
gesamten Ansprüche (ohne Zinsen). Bei unbezifferbaren Ansprüchen
erfolgt Festsetzung auf Grund einer Schätzung des Gerichtes nach
gesetzlichen Richtlinien.
Beispiele:
Führerscheinverfahren = regelmäßig 4.000,- ;
Räumung einer Wohnung = Jahresmiete;
Mieterhöhung = einjähriger Erhöhungsbetrag;
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses = drei Bruttomonatseinkommen.
Nach der Höhe des Streitwertes richtet sich,
· welches Gericht für die Durchführung eines Prozesses
zuständig ist;
· ob ein Rechtsmittel
(Berufung bzw. Revision) zulässig ist;
· die Höhe der
Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
Nur wenn aus dem gleichen Rechtsverhältnis
zu demselben Zeitpunkt fällig gewordene Ansprüche einen über
150,- liegenden Wert haben, besteht Rechtschutz.
Diese Voraussetzungen werden auch dann als gegeben angesehen, wenn für
unregelmäßig gekaufte Ware mit im Einzelfall geringerem Wert
(z.B. Lebensmittel, Fahrzeugkraftstoff auf "Anschreiben") ein
einheitlicher Zahlungstermin (z.B. Monatsletzter) vereinbart wurde.
28.04.2005
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