Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
In diesem Fall wird Rechtsschutz gewährt zur Verteidigung wegen des
Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes. Für Steuer-Straftaten
besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begangen werden
können (z.B. Steuerhinterziehung). Sie fallen damit unter den generell
geltenden sog. Vorsatz-Ausschluss. Für Steuer-Ordnungswidrigkeiten
(siehe dort) gilt dies nur eingeschränkt.
Der Allgemeinen Straf-Rechtsschutz
deckt die folgenden Strafvollstreckungsmaßnahmen ab: Gnadenverfahren,
Strafaussetzungsverfahren, Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren,
soweit Sie als Versicherter nicht mit einer Geldstrafe oder -buße
unter 250,- bestraft wurden (§ 5, Abs. 3 f ARB 2002).
Der Allgemeine Straf-Rechtschutz
ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes.
Wichtig: Beachten Sie jedoch
den Ausschluss von Vorsatztaten.
28.04.2005
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