Rechtsschutzversicherung 20.04.2005

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[Z]
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Rechtsstellung dritter Personen / Mitversicherte Personen


Dies sind die Personen, die Sie als Versicherter innerhalb Ihres Vertrages mitversichert haben. Wie viele dies sein können, ist für die einzelnen Rechtsschutz-Arten unterschiedlich geregelt:

Verkehrs-Rechtsschutz: Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen von Landfahrzeugen, die auf Sie zugelassen oder von Ihnen gemietet sind. Das betrifft auch Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge (Mietwagen) sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtsschutz im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeuge.

Im Rahmen der genannten Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert: Ihr im Versicherungsschein genannter ehelicher oder nicht ehelicher Lebenspartner. Ihre minderjährigen Kinder in ihrer Rolle als Eigentümer, Halter oder Fahrer. Das bezieht sich auf Motorfahrzeuge und Anhänger zu Lande, die auf Ihre minderjährigen Kinder zugelassen sind. Ebenfalls versichert sind berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen aller vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem besteht für Ihre Angehörigen Fahrer-Rechtsschutz.

Original-Text:
Kreis der neben dem Versicherungsnehmers auf Grund eines (vom VN abgeschlossenen) Rechschutz-Vertrages versicherten Personen.

Umfang der mitversicherten Personen ist für die einzelnen Rechtschutz-Arten unterschiedlich geregelt:

Verkehrs-Rechtschutz:
Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmers zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Landfahrzeuge und von ihm gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtschutzes des im Versicherungsschein bezeichneten Landfahrzeuges.

Im Rahmen der Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert der eheliche oder der im Versicherungsschein genannte nicht eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die minderjährigen Kinder, jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter und Fahrer der auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger sowie die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem besteht für die genannten Angehörigen des
Versicherungsnehmers Fahrer-Rechtschutz.

Fahrer-Rechtsschutz (§ 22):
Alle Kraftfahrer eines versicherten Unternehmens (für Betriebe des Kfz -Gewerbes alle Betriebsangehörigen) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen.

Privat-Rechtschutz:
a) Ehegatte, aber nicht bei aufgehobener oder geschiedener Ehe;

b) im Versicherungsschein genannter nicht ehelicher Lebenspartner;

c) Ihre minderjährigen Kinder einschließlich für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, Kinder Ihres Lebenspartners sowie Pflegekinder, wenn diese nicht nur vorübergehend in Ihrem Haushalt leben;

d) Ihre volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch maximal bis diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;

e) zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes, Hoferben, Altenteiler und ihre Familienangehörige im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz.

Berufs-Rechtschutz:

für Nichtselbstständige
siehe Privat-Rechtschutz; kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit;

für Selbstständige
alle bei Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

für Land- und Forstwirte
zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes und deren Familienangehörige.

Vereins-Rechtsschutz:
Gesetzliche Vertreter und Angestellte eines Vereins sowie Vereinsmitglieder: Sie haben Rechtsschutz bei der Erledigung aller Aufgaben, die ihnen gemäß der Vereinssatzung obliegen.

Rechtsschutz-Ausschluss:
· mitversicherte Personen haben untereinander keinen Anspruch auf Rechtsschutz
· mitversicherte Personen können keine rechtlichen Interessen gegen den Versicherten geltend machen
· Aber: Als Versicherter besitzen Sie Rechtsschutz gegen die mitversicherten Personen. Sind Sie etwa der Kfz-Halter, können Sie Rechtsschutz gegen den Fahrer des Fahrzeuges geltend machen, auch wenn dieser bei Ihnen angestellt ist. Als Versicherter erhalten Sie Rechtsschutz gegenüber Ihrer mitversicherten Ehefrau. Als Landwirt gegen Altenteiler u.a..






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28.04.2005