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Rechtsschutzversicherung Lexikon
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Rechtsstellung dritter Personen / Mitversicherte Personen
Verkehrs-Rechtsschutz: Berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen von Landfahrzeugen, die auf Sie zugelassen oder von Ihnen gemietet sind. Das betrifft auch Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge (Mietwagen) sowie im objektbezogenen Fahrzeug-Rechtsschutz im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeuge. Im Rahmen der genannten Kombinationsformen sind zusätzlich mitversichert: Ihr im Versicherungsschein genannter ehelicher oder nicht ehelicher Lebenspartner. Ihre minderjährigen Kinder in ihrer Rolle als Eigentümer, Halter oder Fahrer. Das bezieht sich auf Motorfahrzeuge und Anhänger zu Lande, die auf Ihre minderjährigen Kinder zugelassen sind. Ebenfalls versichert sind berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen aller vorgenannten Fahrzeuge. Außerdem besteht für Ihre Angehörigen Fahrer-Rechtsschutz. Original-Text: Umfang der mitversicherten Personen ist für die einzelnen Rechtschutz-Arten unterschiedlich geregelt: Verkehrs-Rechtschutz: Im Rahmen der Kombinationsformen
sind zusätzlich mitversichert der eheliche oder der im Versicherungsschein
genannte nicht eheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die
minderjährigen Kinder, jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
Halter und Fahrer der auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande und Anhänger
sowie die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der vorgenannten
Fahrzeuge. Außerdem besteht für die genannten Angehörigen
des Fahrer-Rechtsschutz (§
22): Privat-Rechtschutz: b) im Versicherungsschein genannter nicht ehelicher Lebenspartner; c) Ihre minderjährigen Kinder einschließlich für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, Kinder Ihres Lebenspartners sowie Pflegekinder, wenn diese nicht nur vorübergehend in Ihrem Haushalt leben; d) Ihre volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch maximal bis diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten; e) zusätzlich im Versicherungsschein genannte Mitinhaber des Betriebes, Hoferben, Altenteiler und ihre Familienangehörige im Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz. Berufs-Rechtschutz: für Nichtselbstständige für Selbstständige für Land- und Forstwirte Vereins-Rechtsschutz: Rechtsschutz-Ausschluss:
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| Rechtsschutzversicherung 20.04.2005 | 28.04.2005 | |||