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Nachbarrecht / Dingliches
Recht
Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im
Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge
wirkt es nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das
bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem
Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr-
oder Unterlassungsanspruch hat.
Die wesentlichen Ausprägungen:
· Besitz: tatsächliche
Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
· Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit):
Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder
das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht,
Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
· Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache
nach Belieben zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen
erfolgen besonders im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines
Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
· Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares)
und vererbliches, zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
· Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch
Grundbucheintrag gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme
gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten
Grundstücks;
· Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern
und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen
des Eigentums- bzw. Besitzrechtes
· Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht
gehört; etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren,
Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses).
In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe
die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
· Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen,
indem man eine Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört
(z.B. Vermieter-Pfandrecht).
Für bewegliche Sachen
gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke
der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.
28.04.2005
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