Lebenspartner, nicht
ehelicher
Sie können einen Partner des anderen Geschlechts mit dem eine nicht
eheliche Lebensgemeinschaft besteht, wie einen Ehegatten in Ihren Rechtschutz-Vertrag
als mitversicherte Person einschließen. Manche Versicherungen erkennen
auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften an.
Ihr Partner muss gegenüber dem Versicherer namhaft gemeldet werden.
Der Einschluss erfolgt durch entsprechende Dokumentierung im Versicherungsschein
oder Nachtrag.
Für den Zeitraum, in dem
Ihr Partner Rechtschutz erhält, sind auch dessen Kinder im gleichen
Umfang wie Ihre Kinder mitversichert.
Der Rechtsschutz besteht aber
nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Für Auseinandersetzungen
des Partners gegen Sie, als Versicherungsnehmer, besteht kein Rechtschutz.
28.04.2005
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