Kündigung
Versicherter und Versicherung können den Rechtsschutzvertrag unter
folgenden Voraussetzungen kündigen:
· Kündigung zum
Vertragsablauf (sog. ordentliche Kündigung).
Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend
verlängerten) Versicherungsdauer erklärt sein;
· Kündigung nach
dem Versicherungsfall (sog. außerordentliche Kündigung);
Als Versicherter können
Sie kündigen, wenn:
a) die Versicherung trotz Leistungspflicht
den Rechtsschutz ablehnt
Abs. 1). Ist das Risiko ausgeschlossen
oder besteht der Status der Vorvertraglichkeit, wenn der Versicherte mit
dem Beitrag in Verzug steht und die Versicherung ihn angemahnt hat, besteht
keine Leistungspflicht seitens der Versicherung. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat ab Zugang der Ablehnung. Dabei entscheidet die
Versicherung, ab wann die Kündigung wirksam ist: entweder sofort
oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
b) die Versicherung für
mindestens zwei in zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutz-Fälle
bereits Rechtsschutz zugesagt hat (§ 13, Abs. 2). Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat ab Rechtsschutzzusage für den zweiten und
jeden weiteren Versicherungsfall (der innerhalb von zwölf Monaten
eingetreten ist). Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang
wirksam. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann auch die Versicherung
Gebrauch machen.
· Kündigung wegen
Beitragserhöhung
Hat die Versicherung den Beitrag
erhöht, kann der Versicherte innerhalb eines Monats ohne Einhaltung
einer Frist, jedoch frühestens bis zum Inkrafttreten der Erhöhung,
kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nur,
wenn der Rechtsschutz trotz der Beitragserhöhung in seinem sachlichen
Umfang gleich bleibt. Basiert die Beitragserhöhung gleichzeitig auf
einer Änderung des Umfanges des Rechtsschutzes, besteht dieses Kündigungsrecht
nicht (Ziff. 6 der Beitragsanpassungsregelung).
· Kündigung wegen
Gefahrerhöhung
Wenn das versicherte Risiko
des Versicherten aus irgendwelchen Gründen steigt und es gibt laut
Tarif keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann die Versicherung
innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Gefahrerhöhung mit einer Frist
von einem Monat kündigen (§ 11, Abs. 1).
28.04.2005
.
---------------------------------------------------------------------------
Wir möchten
uns an dieser Stelle bei Makler24
Versicherungsvergleich bedanken, die uns diese Seiten zur
Verfügung gestellt haben.
Natürlich
geben wir Ihnen auch die Möglichkeit Ihre Rechtsschutzversicherung
kostenlos und unverbindlich direkt online zu vergleichen im Rechtsschutzversicherung Vergleich |