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Kosten
Damit werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
bezeichnet. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach
zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme
je Rechtsschutzfall:
· Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten
- bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
· Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz
vor Gerichten;
· Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
· Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
vom Gericht herangezogene Zeugen und Sachverständige;
· Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis
zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
· Gerichtsvollzieherkosten;
· Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und
Finanzgerichte (einschließlich der Entschädigung für herangezogene
Zeugen und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche
Auseinandersetzungen besteht;
· Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen
Bevollmächtigten in Auslands-Rechtschutzfällen;
· Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen
oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation
(z.B. DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in
Verkehrsstraf- oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen
erforderlich ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen
bei einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
· Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie
für die Wahrnehmung Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland
benötigen;
· Kaution;
· Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich
angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich
als Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
· Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
· Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für
Reise, Verdienstausfall u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet
sind;
· Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen
auferlegt wurden;
· Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen - wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren
u.ä. - werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für
Kosten zur Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte,
z.B. über Wetterverhältnisse.
28.04.2005
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