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Honorarvereinbarung
Die Gebührenordnung für
Rechtsanwälte sieht in erster Linie eine gesetzliche Vergütung
vor. Sie lässt aber auch zu, dass das Honorar zwischen Rechtsanwalt
und Mandant frei vereinbart wird. Honorar auf Grund einer solchen Vereinbarung
trägt der Versicherer nur in der Höhe, die dem Rechtsanwalt
ohne Honorarvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden
hätte.
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28.04.2005
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