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Gerichtsvollzieherkosten / Zwangsvollstreckung
Umfassender Begriff für
alle mit staatlicher Hilfe durchzuführenden Maßnahmen zur Durchsetzung
eines gerichtlich oder notariell festgestellten Rechtsanspruches. Grundlage
für die Zwangsvollstreckung ist ein sog. Vollstreckungstitel (= gerichtliches
Urteil, gerichtlicher Vergleich oder notarielle Urkunde). Zur Zwangsvollstreckung
gehören z.B. Pfändung von beweglichen Sachen, Überweisung
von Forderungen wie z.B. Arbeitsentgelt, Eintragung von Sicherungshypothek,
Ordnungsgeld zur Erzwingung einer Unterlassung, Anordnung von Haft zur
Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen
Versicherung über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit, Zwangsräumung
einer Wohnung, Zwangsversteigerung eines Grundstückes.
Der Versicherer trägt
sämtliche Vollstreckungskosten (für Rechtsanwalt, Gericht und
Gerichtsvollzieher) für drei Anträge auf Vollstreckung oder
Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel. Lediglich für Vollstreckungen,
die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
eingeleitet werden, besteht kein Rechtschutz
.
28.04.2005
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