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Gerichtsstand
Auch Gerichtsort genannt: Ist
der Sitz des für eine gerichtliche Auseinandersetzung zuständigen
Gerichtes. Er richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften (deutschen
oder ausländischen).
In der Regel ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt, seine gewerbliche
Niederlassung hat oder das Grundstück liegt, das von der rechtlichen
Auseinandersetzung betroffen ist. Der Gerichtsort kann auch zwischen den
Prozessbeteiligten vereinbart werden (besonders bei vertraglichen Auseinandersetzungen
unter Vollkaufleuten.
Vollkaufmann ist jeder, der ein eigenes Gewerbe betreibt, das nach Art
und Umfang eine kaufmännische Buchführung erfordert.
Wenn Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, kommt auch jeweils
das Gericht in Betracht, an dessen Sitz die Handlung begangen wurde.
In Strafsachen ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen wurde.
Die Staatsanwaltschaft kann aber auch das Verfahren am Wohnsitz des Beschuldigten
einleiten.
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28.04.2005
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