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Gerichtlich
Die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen wird als "gerichtlich" bezeichnet, wenn sie vor Gerichten
erfolgt. Etwa in Form von Mahnbescheid, Klage, Widerklage, einstweiliger
Verfügung, Arrest, Beweissicherungsverfahren. Dies beschränkt
sich jedoch auf Gerichtsverfahren im Sozialgerichts- und Steuer-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung von Gläubigerinteressen
gegen einen Konkurs- oder Vergleichsschuldner (z.B. Beantragung eines
Konkursverfahrens, Anmeldung einer Forderung zur Konkurstabelle, Vertretung
in der Gläubigerversammlung) gilt als "gerichtlich".
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28.04.2005
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