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Fußgänger-Rechtsschutz
Frühere Bezeichnung für
den zum Verkehrs-Rechtschutz und zum Fahrer-Rechtsschutz gehörenden
Rechtsschutz für alle Fälle der Teilnahme am öffentlichen
Verkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast.
Fußgängereigenschaft
endet z.B.
· beim Betreten eines Gebäudes (z.B. Privathaus, Kaufhaus);
· beim Verlassen eines für Fahr- und Gehzwecke bestimmten
öffentlichen Weges, (z.B. auf Vereinssportanlage, auf Betriebsparkplatz);
· bei der Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit (z.B. Skateboardfahren,
Skilaufen u.ä.).
Radfahrereigenschaft endet z.B.
· beim Betreten oder Befahren eines privaten Grundstückes;
· bei Beendigung der körperlichen Verbindung zum Fahrrad.
Rechtsschutz besteht aus:
· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz;
· Allgemeiner Straf-Rechtsschutz;
· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz.
28.04.2005
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