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Beratungshilfe
Ausdehnung des früheren Armenrechtes (jetzt Prozesskostenhilfe) auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Die Beratungshilfe wird auf Antrag vom Amtsgericht bewilligt, wenn die für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufgebracht werden können.
Danach erhält z.B. eine Person mit drei unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehefrau und 2 Kinder) Beratungshilfe, wenn sie nicht mehr als 945,89 € netto im Monat verdient. Die Beratung und Vertretung erfolgt durch einen Rechtsanwalt, dem regelmäßig eine Gebühr von 10,- € Eigenbeteiligung zu zahlen ist. Die Beratungshilfe entfällt, wenn eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Beratung mutwillig erscheint. Außerdem sind Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht von der Beratungshilfe ausgenommen.
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