Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
Dieser fordert zwar für Sie Ihre Ansprüche auf Schadenersatz ein, wehrt aber keine Schadenersatzansprüche ab. Dafür ist die Privat-Haftpflichtversicherung zuständig. Schaden kann materieller (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Arztkosten u.ä.) oder ideeller Natur (Ehrverletzung, Schmerzensgeld u.ä.) sein.
Neben reinem Schadenersatz wird diese Versicherung auch für Sie tätig, wenn es darum geht, dass ein anderer eine fortdauernde Handlung unterlassen soll, die Sie schädigt. Etwa die starke Geruchsentwicklung durch einen benachbarten Betrieb oder wiederholte Lärmverursachung durch einen Nachbarn.
Wenn noch kein Schaden entstanden, ein solcher aber zu befürchten ist, gibt es den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung.
Ausgenommen von Schadenersatz innerhalb der Rechtsschutzversicherung:
a) Ansprüche auf Vertragserfüllung; z.B. Lieferung einer gekauften Sache, Zahlung von Reparaturentgelt;
b) Ansprüche auf Leistung, wenn diese ersatzweise an die Stelle der Vertragserfüllung tritt; zum Beispiel: Ein Käufer wird nicht beliefert und verlangt nun die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Preis und dem dadurch nötig gewordenen höheren Anschaffungspreis (Schadenersatz wegen Nichterfüllung);
c) Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung: Der Käufer wird zu spät beliefert und
verlangt nach der Lieferung Ersatz für den Schaden, der ihm durch den Verzug entstanden ist;
d) Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung: Der Käufer erhält beim Transport eine beschädigte Ware und verlangt Reduzierung des Kaufpreises;
e) Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
f) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche, z.B. nach Enteignung oder nach Eintritt eines Schadens auf Grund gesetzlich angeordneter Impfung, nach unschuldig erlittener Haft und ungerechtfertigtem Entzug der Fahrerlaubnis. In dem zuletzt genannten Fall ist jedoch im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel (im Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz) Rechtschutz zu gewähren;
g) Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung gespeicherter Personendaten
Für die unter a) bis e) genannten Ansprüche wird in anderen Leistungsarten Rechtschutz gewährt. Und zwar: im Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, im Arbeits-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.
Der Allgemeine Schadenersatz-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und des Berufs-Rechtschutz.
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