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Abmeldung des Fahrzeuges
Die Abmeldung erfolgt bei der Kfz-Zulassungsstelle (bzw. für bestimmte Kleinfahrzeuge bei der Haftpflichtversicherung), wenn Ihr Fahrzeug abgeschafft oder stillgelegt wird.
Wenn kein neues Fahrzeug angeschafft wird, wird der Beitrag reduziert (§ 11, Abs. 2; ARB2002). Es gibt auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelvereinbarung eine Umstellung des Rechtsschutz-Vertrages auf Fahrer-Rechtschutz vorzunehmen. Handelt es sich um das Letzte Fahrzeug des Versicherten und wird vor oder während der ersten 6 Monate nach Abschaffung des Fahrzeuges kein anderes Fahrzeug angeschafft, kann auf Wunsch des Versicherten der Rechtschutz-Vertrag aufgehoben werden (§ 21, Abs. 9, ARB2002). Die Stilllegung eines Fahrzeuges für weniger als 6 Monate hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers bzw. auf die Verpflichtung des Versicherten zur Beitragszahlung.
Bei Verkehrs-Rechtschutz erstreckt sich die Rechtschutzversicherung automatisch auf das Fahrzeug, das an die Stelle des abgeschafften getreten ist.
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